Vereinsstatuten
VEREINSSTATUTEN
Neufassung lt. a. o. Hauptversammlung von 29. Oktober 2023
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereines
- Der Verein führt den Namen
"Union-Tennisclub Fischer-Ried“,
hat seinen Sitz in Ried im Innkreis und gehört der Sportunion Oberösterreich an. - Der Union-Tennisclub Fischer-Ried ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit ausübt.
§ 2 Zweck des Vereines
- Körperliche Ertüchtigung und Erziehung der Mitglieder durch die Pflege des Tennissportes unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, Gemeinde und Verein.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen die folgenden ideellen Mittel:
- Pflege des Tennissportes für alle Alters- und Leistungsstufen.
- Abhaltung von Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen.
- Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
- Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art.
- Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten im Rahmen des Vereinszweckes.
- Finanzielle und organisatorische Förderung der Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.
§ 4 Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
- Beiträge und Gebühren der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.
- Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht die Gemeinnützigkeit verletzen.
- Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen.
- Subventionen aus öffentlichen Mitteln und solchen der Bundessportförderung besonderer Art.
- Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen sowie sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen.
- Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge sowie sonstige Zuwendungen jeglicher Art – unabhängig von einer Gegenleistung – zur Erhaltung des Sportbetriebes.
§ 5 Mitglieder des Vereines und Erwerb der Mitgliedschaft
- Arten der Mitglieder
a) Ordentliche
b) Ehrenmitglieder - Mitglieder des Vereines können alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts werden, die sich zu Österreich als Region Europas bekennen und die Grundsätze der Sportunion anerkennen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vereinsleitung. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrages oder einer Beitrittserklärung, sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen oder den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und am Vereinsgeschehen Anteil nehmen.
- Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erwarben oder den Verein in besonderer Weise unterstützen. Sie werden auf Vorschlag der Vereinsleitung von der Hauptversammlung ernannt, wobei mit einer Ehrenmitgliedschaft auch eine Ehrenfunktion (Ehrenobmann oder Ehrenbeirat) verbunden sein kann.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Tod; bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
b) Durch Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Austritt. Dies ist nach Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Verein in
schriftlicher Form mitzuteilen.
c) Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Vereins- oder Verbandssatzungen zuwiderhandelt, das Ansehen oder die Interessen
des Vereines schädigt, die Eintracht des Vereines gefährdet oder den Beschlüssen der Hauptversammlung oder des Vorstandes nicht Folge
leistet.
d) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes durch die Vereinsleitung, steht diesem innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides eine Beschwerde an die Hauptversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zweckgewidmet zu beanspruchen.
- Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Die ordentlichen Mitglieder, welche teilnahmeberechtigte Mitglieder des jeweils beschlussfassenden Organes sind, haben das Recht auf umfassende Information durch dieses Organ.
- Ein Zehntel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe von Gründen Informationen über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung von der Vereinsleitung verlangen, wobei diese Informationen binnen vier Wochen zu geben und vertraulich zu behandeln sind.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt oder die Gemeinschaft beeinträchtigt werden kann.
- Die Mitglieder haben die Vereinssatzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die von den Organen beschlossenen Beiträge und Gebühren zu leisten.
§ 8 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereines sind:
a) Hauptversammlung
b) Vereinsleitung
c) Rechnungsprüfer
d) Schiedsgericht - Die Funktionsperiode der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, dauert jedenfalls bis zur Neuwahl an.
§ 9 Hauptversammlung
- Der Hauptversammlung steht die höchste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Hierzu gehören im Besonderen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
b) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der Funktionäre und Rechnungsprüfer
c) Bestellung und Enthebung der Vereinsleitung und mindestens zweier Rechnungsprüfer
d) Entlastung der Vereinsleitung und einzelner Funktionäre
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
g) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften (Ehrenfunktionen)
h) Satzungsänderungen
i) Entscheidung über die freiwillige Auflösung - Die ordentliche Generalversammlung wird alle zwei Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch die Vereinsleitung mit schriftlicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung.
- Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung bei der Vereinsleitung eingelangt sein.
- Teilnahmeberechtigt sind alle, stimmberechtigt jedoch nur jene ordentlichen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt haben.
- Die Hauptversammlung ist ab deren Eröffnung beschlussfähig.
- Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in den Satzungen nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen, wobei bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung der zuständige Bezirksverband der Sportunion Oberösterreich zu informieren ist.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Zehntel aller ordentlichen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies verlangt, von der Vereinsleitung beschlossen wird, oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird.
§ 10 Vereinsleitung
- Die Vereinsleitung ist das geschäftsführende Organ des Vereines.
- Die Vereinsleitung besteht aus:
a) Dem Obmann und seinen Stellvertretern.
b) Dem Schriftführer bzw. dem Sekretariat.
c) Dem Kassier.
d) Dem Sportwart und seinen allfälligen Stellvertretern
e) Dem Kulturwart.
f) Dem Jugendwart.
g) Den Beiräten.
h) Sonstigen von der Hauptversammlung gewählten Vereinsfunktionären. - Die Vereinsleitung hält mindestens zwei Sitzungen pro Kalenderjahr ab. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tages-ordnung.
- Die Funktion eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder der Rechnungsprüfer erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Hauptversammlung oder durch Rücktritt, der der Vereinsleitung rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen ist. Entsteht durch den Rücktritt ein Schaden, kann das Mitglied vom Verein gegebenenfalls auf Ersatz in Anspruch genommen werden.
- Im Falle einer unbesetzten Vereinsfunktion kann die Vereinsleitung ein anderes wählbares Vereinsmitglied bis zur nächsten Generalversammlung kooptieren. Der Obmann kann durch Kooptation nicht ersetzt werden.
- Im Falle des Ausscheidens von mehr als der Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Vereinsleitung ist eine Neuwahl der Vereinsleitung durchzuführen und dazu eine Hauptversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
§ 11 Aufgaben der Vereinsleitung
- Der Vereinsleitung sind alle Aufgaben übertragen, welche nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
a) Erstellung der Jahresvoranschläge, Abfassung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse.
b) Vorbereitung der Hauptversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Festsetzung von Abgaben und Gebühren.
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
g) Festlegung des Sportprogrammes und die Teilnahme an Meisterschaften sowie die Bestellung der Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter.
h) Die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen zur Unterstützung der Vereinsleitung.
i) Aufnahme und Entlassung von Mitarbeitern. - Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die Beschlüsse der Vereinsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Bei Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Vereinsleitung kann unter ihrer Aufsicht den Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung und Beschlussfassung übertragen.
§ 12 Aufgaben der Mitglieder der Vereinsleitung
- Der Obmann und seine Stellvertreter sorgen für eine einheitliche nach den Vereinssatzungen und nach den Beschlüssen der Hauptversammlung ausgerichtete Führung. Der Obmann, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt in allen Vereinsgremien den Vorsitz. Der Obmann kann für besondere Aufgaben andere Vereinsmitglieder mit dem Vorsitz beauftragen.
- Der Schriftführer beziehungsweise das Sekretariat besorgt den Schriftverkehr und alle schriftlichen Arbeiten. Er führt die Protokolle aller Vereinssitzungen, die Vereinschronik, die Mitgliederliste und die Vereinsstatistik, er versendet die Einladungen zu Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, sowie die Meldungen und Mitteilungen an den Dachverband, die Fachverbände und an die Behörden.
- Aufgabe des Kassiers ist Führung der Finanzen des Vereines, die Vorbereitung und Erstellung der Voranschläge und Abrechnungen, wobei die Ausgaben nach den Beschlüssen der Vereinsleitung getätigt werden. Er sorgt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung aller Belege, Rechnungen und sonstiger Finanzunterlagen.
Der jährliche Rechnungsabschluss ist binnen fünf Monate nach Ende des Rechnungsjahres den Rechnungsprüfern verbindend vorzulegen. - Dem Sportwart und seinen Stellvertretern obliegen die Organisation und Koordination der gesamten Facharbeit im Verein. Er erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat Vorschläge für die Bestellung von Trainern und die Teilnahme an Meisterschaften zur Genehmigung durch die Vereinsleitung.
- Dem Kulturwart obliegt die geistige, kulturelle und soziale Betreuung der Mitglieder, die Herausgabe von Publikationen, sowie die Mitgestaltung aller Vereinsveranstaltungen.
- Der Jugendwart sorgt in Zusammenarbeit mit Sportwart und Kulturwart für die ideelle und geistige Erziehung, insbesondere die Einbindung der Jugend in die Vereinsgemeinschaft durch Programme für die gesamte Vereinsjugend.
§ 13 Die Vertretung des Vereines
- Der Verein wird nach außen vom Obmann, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter vertreten.
- Alle Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Geschäftsstücke des Vereines sind vom Obmann und vom Schriftführer oder deren Stellvertreter zu zeichnen. In Finanzangelegenheiten und bei Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit des Vereines begründen, zeichnet der Kassier mit dem Obmann oder deren Stellvertreter.
§ 14 Ausschüsse
- Zur Unterstützung der Führungsaufgaben der Vereinsleitung und zur Beratung und Vorbehandlung wichtiger oder schwieriger Angelegenheiten können Ausschüsse durch die Vereinsleitung eingesetzt werden. Die Vorsitzenden und Mitglieder werden von der Vereinsleitung bestellt. Die Aufgaben der Ausschüsse sind im Einzelnen von der Vereinsleitung festzulegen. Die Beschlüsse bedürfen zur Durchführung der Genehmigung der Vereinsleitung.
§ 15 Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, binnen vier Monate nach Übergabe des Rechnungsabschlusses durch die Vereinsleitung diesen zu prüfen.
- Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines in materieller und formeller Hinsicht und den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen und der Vereinsleitung darüber zu berichten. Außerdem haben sie über die jeweilige gesamte Funktionsperiode der Hauptversammlung einen Bericht zu geben.
- Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen, haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung und erhalten deren Protokolle. Dabei darf jedoch die Arbeit der Vereinsleitung nicht behindert werden. Bei Bedarf können die Rechnungsprüfer an den Vereinsleitungssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Während der Ausübung ihrer Funktion als Rechnungsprüfer dürfen die Rechnungsprüfer keine andere Funktion im Verein ausüben.
§ 16 Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet dieses Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Vereinsleitung zwei Vereinsmitgliedern als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Geschäftsordnung
- Für den Verein findet die Geschäftsordnung der Sportunion Oberösterreich sinngemäß Anwendung oder es ist eine eigene Geschäftsordnung vom Vereinsvorstand zu beschließen.
§ 18 Auflösung des Vereines
- Die freiwillige Auflösung des Vereines, der Austritt oder Übertritt zu einem anderen Verein oder Verband kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
- Zur Gültigkeit des Auflösungs-, Austritts- oder Übertrittsbeschlusses ist erforderlich:
a) Die ordnungsgemäße Einberufung und Bekanntgabe der außerordentlichen Hauptversammlung mit Angabe eines eigenen
Tagesordnungspunktes.
b) Die rechtzeitige Verständigung der Sportunion Oberösterreich.
c) Die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, welche ihren materiellen Verpflichtungen
dem Verein gegenüber nachgekommen sind.
d) Die Zustimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. - Im Falle der freiwilligen Auflösung, des Austrittes oder des Übertrittes zu einem anderen Verband oder Verein, fließt das gesamte Vermögen der Österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich, zu. Der Landesverband Oberösterreich der Österreichischen Turn- und Sportunion oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, das ihnen zufallende Vermögen wieder für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, dies gilt sinngemäß auch bei behördlicher Auflösung des Vereines und im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes.
- Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
§ 19 Funktionsbezeichnungen
- Alle in den Satzungen angeführten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu bewerten.
ZVR-Zahl: 384472072